1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind rechtsverbindliche Grundlage und Vertragsinhalt
für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, ohne dass hierauf in
jedem Einzelfall besonders Bezug genommen werden muss. Abänderungen und
zusätzliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das Formerfordernis
kann nur schriftlich aufgehoben werden. Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Sollte eine der
Vertragsbestimmungen ungültig sein, so wird hierdurch nicht die
Gültigkeit des gesamten Vertrages berührt. Anstelle der ungültigen
Vertragsbestimmung tritt die gesetzliche Vorschrift oder eine Regelung,
die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewünscht
haben.
2. Lieferung
Der Umfang der Lieferungen und
Leistungen ist schriftlich zu bestimmen. Ist ein Vertrag nicht geschlossen
worden, so gilt die schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferfirma.
Lieferfristen und -termine sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch
den Lieferer verbindlich. Im Verzugsfalle ist eine angemessene
Nachlieferfrist von mindestens sechs Wochen zu gewähren. Eine vereinbarte
Liefertrist ist dann eingehalten worden, wenn der Kaufgegenstand innerhalb
dieser Frist an ein Transport- und Speditionsunternehmen zur Auslieferung
an den Kunden übergeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch der
Gefahrenübergang. Wird infolge höherer Gewalt, durch Streik,
Aussperrung, Rohstoffmangel oder sonstige Betriebsstörungen - im eigenen
Werk, bei (Vor-) Lieferanten oder bei Beförderungsunternehmen - die
Herstellung, Beschaffung oder Lieferung behindert, verzögert oder
unmöglich gemacht, so steht der Lieferfirma das Recht zu, die Ausführung
der Aufträge ganz oder teilweise zu unterlassen oder die Lieferfristen zu
verlängern. Ansprüche auf Schadensersatz können in keinem Fall an die
Lieferfirma gestellt werden. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche des
Kunden wegen Verzuges außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der
Lieferfirma oder ihrer Erfüllungsgehilfen auf den Kaufpreis beschränkt, soweit der Kunde den
Verspätungsschaden glaubhaft macht. Der Kunde ist verpflichtet,
Teillieferungen einzeln abzunehmen und zu bezahlen.
3. Preise
Die Preise sind freibleibend und gelten
stets ohne Verpackungs- und Lieferkosten. Liegt zwischen Vertragsabschluß
und Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, so ist die
Lieferfirma berechtigt, etwaige aufgrund von Lohn- und Materialkosten
entstandene Kostensteigerung zu berücksichtigen und die am Tage der
Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.
4. Zahlungsbedingungen,
Eigentumsvorbehalt
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb
von 30 Tagen nach Ausstellung. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug,
so ist die Lieferfirma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen und Verzugsschaden
geltend zu machen.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen
Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum
der Lieferfirma. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
pfleglich zu behandeln, jeden Standortwechsel und Eingriffe Dritter,
insbesondere Pfändungen, der Lieferfirma unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
Wird die Ware bestimmungsgemäß an Dritte geliefert, so hat der Kunde
diese zur Beachtung des Eigentumsvorbehalts nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen zu verpflichten. Im Falle der Nichteinhaltung der
vorgenannten festgelegten Verpflichtungen des Kunden hat die Lieferfirma
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Macht die Lieferfirma wegen
Nichtzahlung des Kaufpreises von ihrem aufgrund des Eigentumsvorbehaltes
gegebenen Rücknahmerecht Gebrauch, nachdem sie den Kunden in Verzug
gesetzt hat, so hat der Kunde für die entsprechenden Aufwendungen der
Lieferfirma 5% des Kaufpreises der zurückgenommenen Ware zu zahlen und
weitere 10% für Wertminderung sowie Gebrauchsüberlassung der
zurückgenommenen Ware, vorbehaltlich der Verrechnung eines tatsächlich,
nachgewiesenen größeren Schadens.
Storniert der Kunde ab 4 Wochen nach
Auftragsunterzeichnung, ist eine Stornogebühr von 5% des Auftragsvolumen
zuzüglich der bereits entstandenen, nachgewiesenen Kosten (Material,
Arbeitszeit etc.) fällig.
5. Haftung
Beanstandungen müssen unverzüglich
nach Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief vorgenommen werden,
andernfalls ist die Ware als einwandfrei geliefert anzusehen. Die
Lieferfirma verpflichtet sich sodann, bei Mängeln an Kaufgegenständen
innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder nach ihrer Wahl Ersatz zu
leisten. Die Rücksendung an uns hat frei Haus und versichert zu erfolgen.
Geht auch ein zweiter Nachbesserungsversuch in angemessener Frist fehl und
wird kein Ersatz geliefert, so kann der Kunde verlangen, dass der Vertrag
rückgängig gemacht oder der Kaufpreis herabgesetzt wird. Eine Art der
Gewährleistung, insbesondere Schadensersatz wegen Mangel-Folgeschäden,
ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche
Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße
Behandlung u.a. entstehen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, sofern
der Kunde eigenmächtig Reparaturen oder Änderungen irgendwelcher Art
vornimmt. Gewährleistungsansprüche bestehen gemäß der Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI für 12 Monate nach Lieferung / Übergabe. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung,
Schlechterfüllung des Vertrages oder wegen unrichtiger Angaben im
Vertragsabschluß sind, soweit vorstehend nicht anders geregelt ist, auf
die Höhe des Kaufpreises der jeweiligen Sache, die mit dem eingetretenen
Schaden in unmittelbarem Zusammenhang steht, beschränkt, es sei denn, der
Lieferfirma bzw. ihren Mitarbeitern fällt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Potsdam. Potsdam ist
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten.
Bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist
Potsdam Gerichtsstand.
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